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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
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Kathleen Neundorf
»Kirchenasyl« - Verfassungsrechtliche Aspekte und ausgewählte administrative Handlungsmöglichkeiten - Teil 2
(Fortsetzung aus ZAR Heft 8/2011, 259ff)
ZAR 11/12/2011, 389-394
Unter »Kirchenasyl« versteht man die zeitlich befristete Aufnahme von Personen in den Räumen einer Krichengemeinde, deren ausschließliche Absicht darin besteht, Schutz vor Abschiebung zu gewähren, um dadurch menschenrechtswidrige Härten für die betroffenen Menschen zu vermeiden, oder um sie vor Gefahr für Leib und Leben im Rückkehrland zu bewahren. (S. 389)
Die Gewährung von Kirchenasyl fällt in den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gemäß Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV. Daneben kann die Gewährung von Kirchenasyl auch auf einer individuellen und unbedingten Gewissensentscheidung einzelner Individuen gemäß Art. 4 GG beruhen, die vom Staat zu respektieren ist und daher eine Beschränkungswirkung für staatliche Maßnahmen (zur Beendigung des Kirchenasyls) entfalten kann. (S. 393) Grundrechtliche Schutzpflichten begründen nämlich objektives Recht, das dem einfachen Recht vorgeht. Als objektives Recht muss es sich dabei nicht notwendig um Rechte des Asylbewerbers handeln. Die verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtsausübung Dritter wirkt sich auch im Verhältnis zwischen Staat und Ausländer aus. Allerdings ist es erforderlich, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, bzw. das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG abzuwägen gegen den staatlichen Anspruch, den Aufenthalt des abgelehnten Asylbewerber im Inland möglichst schnell zu beenden. Wenn diese Abwägung zugunsten der das Kirchenasyl gewährenden Grundrechtsträger ausgeht, so kann das zu einem Bleiberecht des betroffenen Ausländers führen. (S. 394)